In der Schweiz verpflichtet das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Betreiber von kommerziellen Webseiten, bestimmte Informationen zur Identifizierung anzuzeigen. Seit dem 1. September 2023 fügt das revidierte Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) eine zusätzliche Ebene von Anforderungen für jede Webseite hinzu, die personenbezogene Daten erhebt.
Der rechtliche Rahmen in der Schweiz beschränkt sich also nicht auf eine einfache Impressumsseite: Er umfasst mehrere Texte, deren Inhalte näher betrachtet werden sollten.
UWG und DSG: zwei unterschiedliche Gesetze, die die Impressumspflicht in der Schweiz regeln
Die Verwirrung ist häufig: Viele Betreiber denken, dass eine einzige Seite alle ihre Verpflichtungen abdeckt. Das UWG (Art. 3, Abs. 1, lit. s) zielt auf kommerzielle Transparenz ab. Es betrifft jeden, der Waren, Werke oder Dienstleistungen im Internet oder auf andere Weise im elektronischen Handel anbietet.
Das revidierte DSG hingegen regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Anwendungsbereich ist breiter: Eine Schaufensterseite ohne Verkaufsfunktion, die jedoch ein Kontaktformular oder ein Analyse-Tool verwendet, fällt unter dieses Gesetz. Eine nicht-kommerzielle Webseite kann dem UWG entgehen, nicht jedoch dem DSG, sobald sie Daten erhebt.
Die Preisangabenverordnung (PAV) und das Obligationenrecht (OR) ergänzen die Regelungen für Online-Shops, insbesondere hinsichtlich der Schritte im Bestellprozess und der vertraglichen Bestätigung. Ein konkretes Beispiel für eine den Schweizer Rechtsvorschriften entsprechende Impressumsseite ist auf der Webseite www.tous-eco.ch einsehbar, was die erwartete Standardstruktur veranschaulicht.

Obligatorischer Inhalt der Impressumspflicht gemäß dem Schweizer UWG
Artikel 3 des UWG verlangt eine klare und vollständige Identifizierung des Betreibers. Die anzugebenden Elemente umfassen die rechtliche Identität, die Kontaktdaten und, für eingetragene Unternehmen, die Identifikationsnummer.
- Vollständige Identität: Firmenname oder Vor- und Nachname für Einzelunternehmen, Rechtsform (AG, GmbH usw.) und gegebenenfalls die IDE-Nummer (Identifikationsnummer der Unternehmen in der Schweiz im Format CHE-XXX.XXX.XXX)
- Postadresse des Hauptsitzes oder der Hauptniederlassung, keine einfache Postfachadresse
- Funktionale E-Mail-Adresse für direkten Kontakt
- Für Online-Shops: klare Preisangaben (inkl. MwSt. oder exkl. MwSt. mit ausdrücklicher Erwähnung), Versandkosten, Zahlungsmodalitäten und Widerrufsrecht, falls angeboten
Das UWG erwähnt die Telefonnummer nicht ausdrücklich. Die E-Mail-Adresse ist jedoch obligatorisch. Einige Betreiber fügen aus Transparenzgründen eine Telefonnummer hinzu, aber nur die E-Mail-Adresse ist ausdrücklich im Text gefordert.
Datenschutz: Was das revidierte DSG für Webseiten ändert
Seit dem 1. September 2023 verlangt das revidierte DSG verstärkte Informationspflichten. Jeder Verantwortliche für die Verarbeitung muss die betroffenen Personen angemessen über die Erhebung ihrer personenbezogenen Daten informieren. Dies erfolgt in der Regel durch eine Datenschutzerklärung, die getrennt von den rechtlichen Hinweisen im Sinne des UWG ist.
Datenübertragungen ins Ausland
Die Nutzung von Drittanbieterdiensten (Analyse-Tools, E-Mail-Plattformen, CRM, die außerhalb der Schweiz gehostet werden) kann zu einer Datenübertragung in Drittländer führen. Das revidierte DSG verlangt dann die Angabe der Empfängerländer und die Überprüfung der geltenden Garantien. Datenübertragungen in die USA stehen unter besonderer Beobachtung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).
Eine Webseite, die Google Analytics, ein Meta-Pixel oder ein Buchungstool integriert, muss diese Datenflüsse in ihrer Datenschutzerklärung dokumentieren. Das Fehlen dieser Information stellt einen Verstoß gegen die gesetzliche Transparenzpflicht dar.
Empfindliche personenbezogene Daten und Folgenabschätzung
Die Definition sensibler Daten wurde durch die Revision erweitert. In bestimmten Fällen ist eine Folgenabschätzung zum Datenschutz erforderlich, bevor die Verarbeitung umgesetzt wird. Die Meldung von Datenschutzverletzungen an den EDÖB ist nun obligatorisch, wenn ein Vorfall ein hohes Risiko für die betroffenen Personen darstellt.

Strafen und Grenzen der Kontrolle im Schweizer Recht
Das UWG sieht strafrechtliche Sanktionen für unlautere Verhaltensweisen vor, einschließlich des Fehlens der obligatorischen Hinweise. Geldstrafen können auf Beschwerde verhängt werden. Es gibt jedoch keine Behörde, die systematisch die Einhaltung der Impressumspflicht auf Schweizer Webseiten kontrolliert.
Im Hinblick auf das DSG hat der EDÖB Ermittlungsbefugnisse und kann Maßnahmen anordnen. Die Rückmeldungen aus der Praxis sind in diesem Punkt unterschiedlich: Die tatsächliche Kontrollkapazität bleibt angesichts des Volumens der betroffenen Webseiten begrenzt. Die im DSG vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen richten sich hauptsächlich gegen vorsätzliche Verstöße gegen die Informationspflicht, die Sorgfaltspflicht bei Übertragungen ins Ausland oder das Berufsgeheimnis.
Die verfügbaren Daten lassen nicht auf ein hohes Maß an tatsächlichen Verfolgungen schließen. Das Haupt Risiko für einen Betreiber bleibt der Vertrauensverlust der Nutzer und die Gefahr von zivilrechtlichen Klagen, anstatt einer systematischen administrativen Sanktion.
Gestaltung und Zugänglichkeit der Impressumsseite
Das UWG verlangt, dass die Informationen klar und vollständig angegeben werden. Die Rechtsprechung und die Empfehlungen des SECO weisen auf eine eigene Seite hin, die von jeder Seite der Webseite aus zugänglich ist (Link im Footer). Das Mischen von Impressum, allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzerklärung in einem einzigen Dokument beeinträchtigt die Lesbarkeit und kann ein Problem der Konformität darstellen.
- Impressum (UWG), allgemeine Verkaufsbedingungen (OR) und Datenschutzerklärung (DSG) auf separaten Seiten trennen
- Jede Seite mit einem Klick über den Footer der Webseite zugänglich machen
- In der Sprache der Zielgruppe verfassen, idealerweise in den auf der Webseite angebotenen Sprachen
Das Schweizer Recht schreibt kein bestimmtes technisches Format vor. Ein alleinstehendes PDF-Dokument, das keinen sichtbaren Link aus der Navigation hat, erfüllt nicht die Transparenzanforderung. Die Seite muss indexierbar, mobil lesbar und bei Änderungen, die die Identität des Betreibers oder die Datenverarbeitung betreffen, aktualisiert werden.
Der rechtliche Rahmen in der Schweiz für die obligatorischen Hinweise einer Webseite basiert auf der Verknüpfung zwischen UWG und DSG. Ein Betreiber, der diese beiden Aspekte getrennt behandelt, mit klaren und aktuellen Seiten, deckt den Großteil seiner Verpflichtungen ab. Die tatsächliche Schwierigkeit liegt weniger in der anfänglichen Erstellung als in der Nachverfolgung: Jedes neue Tool, das in die Webseite integriert wird, jeder neue ausländische Dienstleister kann den Umfang der Informationen, die den Nutzern mitgeteilt werden müssen, ändern.



